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Die Hundesteuer wird von den Städten und Gemeinden erhoben um vor allem ordnungspolitische Ziele zu verfolgen. Das bedeutet im Klartext die Begrenzung der Hundehaltung und der damit verbundenen Verunreinigungen und der erhöhten Gefahren. Diese Umstände rechtfertigen, im Unterschied zu anderen Tierarten, die Erhebung dieser Steuer.

Rechtsgrundlage sind Gesetze des Landes bzw. Kommunalabgabegesetze, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersätze berechtigen. Das Geld aus der Hundesteuer geht in den normalen Gemeindehaushalt. Eine zweckgebundene Nutzung ist steuerrechtlich verboten.

Variationen der Abgabesätze werden von den Ländern aber zugelassen. So kann sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für sogenannte „Kampfhunde” wesentlich erhöhen. Dagegen ist das Halten z. B. von Blindenhunden, Diensthunden, Rettungshunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern von der Steuer befreit.

Bei folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat: Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Napoletano und Tosa Inu. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander.

Besteuert wird die Hundehaltung. Steuerpflichtig ist also der Hundehalter. Die Besteuerung knüpft nicht an das Eigentum, sondern an das Hundehalten an, so dass auch Ehegatten, die gemeinsam zwei Hunde haben, für den zweiten Hund eine erhöhte Hundesteuer zu zahlen haben. Sogar, wer den Hund nur vorübergehend bei sich aufnimmt, kann hundesteuerpflichtig werden.

Für einen Hund, der zur Erzielung von Einnahmen dient, muss keine Hundesteuer gezahlt werden. Der Begriff „gewerbliche Zwecke” trifft jedoch nur dann zu, wenn ein Unternehmer zwingend auf Hunde angewiesen ist (zum Beispiel eine Hundezucht oder ein Tierhandel). In diesen Fällen ist das Unternehmen von der Hundesteuer befreit, nicht aber der „Wachhund” auf einem Bauernhof.

Eine Petition, in der die Abschaffung der Hundesteuer gefordert wurde, da sie eine Benachteiligung gegenüber anderen Haustierhaltungen darstelle, wurde 2006 vom Deutschen Bundestag abgelehnt. Finanzpolitische, steuerrechtliche, aber auch interventionspolitische Erwägungen können unterschiedliche Behandlungen rechtfertigen.

Rechtsgeschichtlich geht die Hundesteuer wohl auf das spätmittelalterliche sog. „Hundekorn” - der Ablösung der Hundegestellungspflicht der Bauern im Rahmen von Jagdfrondiensten - um 1500 zurück. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen Einzelstaaten moderne Hundeabgaben eingeführt und teils als Luxussteuer, teils als Nutzungsgebühr ausgestattet worden.

AS

Quellen:

  • Satzung der Ortsgemeinde Ockenfels über die Erhebung der Hundesteuer vom 13. Dezember 2002
  • Stadtmagazin für Hundefreunde der Stadt Köln