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Die Hundesteuer wird von den Städten und Gemeinden erhoben um vor allem ordnungspolitische Ziele zu verfolgen. Das bedeutet im Klartext die Begrenzung der Hundehaltung und der damit verbundenen Verunreinigungen und der erhöhten Gefahren. Diese Umstände rechtfertigen, im Unterschied zu anderen Tierarten, die Erhebung dieser Steuer.

Rechtsgrundlage sind Gesetze des Landes bzw. Kommunalabgabegesetze, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersätze berechtigen. Das Geld aus der Hundesteuer geht in den normalen Gemeindehaushalt. Eine zweckgebundene Nutzung ist steuerrechtlich verboten.

Variationen der Abgabesätze werden von den Ländern aber zugelassen. So kann sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für sogenannte „Kampfhunde” wesentlich erhöhen. Dagegen ist das Halten z. B. von Blindenhunden, Diensthunden, Rettungshunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern von der Steuer befreit.

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